Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Sankt Peter-Ording abgelehnt (Az. 1 KN 1/21).
Mit einer Änderung des Bebauungsplans hat Sankt Peter-Ording für das Gebiet „Störtebeker Straße“, einschließlich der Grundstücke „Am Deich 10 bis 12“ sowie „Helgoländer Straße 22, 25 und 27“ ein Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ festgesetzt, wobei bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 % der Brutto-Grundfläche aller oberirdischen Geschosse für Dauerwohnungen zu verwenden sind. Durch diese Festsetzung soll bedarfsgerechter Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung gesichert bzw. zur Verfügung gestellt werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, auf dem sich nur Ferienwohnungen (insgesamt sechs) und keine Dauerwohnungen befinden. Die Folge der Änderung wäre, dass er im Falle einer Umbaumaßnahme sein Grundstück nicht mehr ausschließlich für die Fremdenbeherbergung nutzen könnte. Er rügte, dass es für die Festsetzung eines solchen Sondergebietes keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch gebe.
Dem folgte das Gericht nicht. Die Gemeinde durfte im Bebauungsplan das Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung bei der Errichtung von Wohngebäuden in ein prozentuales Verhältnis setzen. Dafür gebe es in einem Sondergebiet eine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung.
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Letzte Änderung: 20.02.2025
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