Werden in einem eigenhändigen Testament Erben genannt, können diese aber erst durch die nicht der Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden, so liegt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs eine unwirksame Erbeinsetzung vor. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZB 30/20).
Im Streitfall verfasste ein Ehepaar eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament. Darin wurden u. a. „5 befreundete Familien“ als Erben bestimmt. Individualisiert wurden diese jedoch erst durch eine maschinenschriftliche Anlage, die vom Ehepaar unterschrieben war. Nach dem Tod beider Ehegatten war streitig, ob damit eine wirksame Erbeinsetzung vorliegt.
Eine Person wird nicht Erbe, wenn sich ihre Identität nicht aus dem eigenhändigen Testament ergibt und nur unter Bezugnahme auf eine formnichtige Anlage ermittelt werden kann. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei die testamentarische Erwähnung von fünf Familien kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Andeutung des Erblasserwillens. Dieser ergebe sich im Streitfall nur aus der Anlage, die nicht handschriftlich und damit formnichtig errichtet worden sei. Insgesamt sei die Erbeinsetzung durch den hier unverzichtbaren Rückgriff auf die Erbenliste nach den Grundsätzen des “testamentum mysticum” unwirksam.
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Letzte Änderung: 20.02.2025
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