Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob bei einer Zahlung durch Dritte der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1a UStG erfasst sein kein und falls ja, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Geschäftsveräußerung bestehen kann, wenn eine Zahlung durch Dritte eine Verpflichtung des Übernehmers über die gesetzlichen Pflichten hinaus begründet (Az. V R 41/21).
§ 1 Abs. 1a Satz 1 UStG beschränke sich auf Leistungen, die zwischen dem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger erbracht werden. Die Nichtsteuerbarkeit erfasse daher keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden. Für solche komme die Anwendung des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG lediglich dann in Betracht, wenn insoweit eine (weitere) Geschäftsveräußerung vorliege.
Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung sei jedoch, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht werde. Im Streitfall sei die Bejahung einer steuerbaren Leistung durch das Finanzgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Letzte Änderung: 20.02.2025
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