Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts mit drei Urteilen vom 11. November 2022 entschieden (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23), wie das Gericht am 9. Januar 2026 bekannt gegeben hat. Das Gericht hat die Klagen der Steuerpflichtigen abgewiesen. Jedoch sind die Urteile nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Diese sind dort unter dem Aktenzeichen X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig.
Das Sächsische Finanzgericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz für verfassungsgemäß, mit der auch für Rentenbeziehende die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen wird, wenn sie nach dem „Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz“ ausgezahlt wurde. Nach Auffassung des Finanzgerichts steht dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen konnte, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Damit würden Rentner ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vorliege.
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Letzte Änderung: 03.12.2025
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