Das Landgericht Stralsund hat entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch ein Tier verursachten Schaden im Streichelgehege haftet, wenn die Leitung des Tierparks alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (Az. 2 O 77/25).
Eine bei der klagenden Krankenversicherung versicherte Frau wurde im Tierpark von einer Ziege umgestoßen und verletzte sich am Knie. Sie war der Meinung, die Ziege sei ungeeignet für einen „Streichelzoo“ und aggressiv gewesen. Der Tierpark wies dies zurück und erklärte, die Tiere seien gut versorgt und die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend. Zudem betrete jeder Besucher das Gehege auf eigene Gefahr.
Das Gericht stellte fest, dass der Tierpark keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Die eingesetzte Ziegenrasse sei in Streichelgehegen üblich. Es gebe auch keine Beweise, dass die Ziege aggressiv oder ausgehungert war. Auch frühere Vorfälle oder Warnhinweise zu einem bestimmten Tier lagen nicht vor. Der Kontakt mit Tieren berge immer ein gewisses Risiko. Besucher eines Streichelzoos müssten mit spontanem Verhalten der Tiere rechnen und selbst entscheiden, ob sie das Gehege betreten möchten.
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Letzte Änderung: 03.12.2025
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