Anwälte können ihr Honorar in der Regel nicht über eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erlangen, wenn ihr Mandant in dem Verfahren „nichtgebührenrechtliche Einwendungen“ im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG erhebt. Dabei müsse der Mandant die Einwendungen nicht einmal näher substanziieren. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 11 W 1429/24 e).
In einem Erbrechtsstreit ließ sich der Mandant zunächst von einem Rechtsanwalt vertreten, war jedoch mit dessen Leistungen nicht zufrieden. Der Anwalt habe einen unwiderruflichen Vergleich gegen seinen Willen geschlossen und vertrauliche Daten an das Gericht weitergegeben. Daraufhin habe er ihm fristlos gekündigt und einen neuen Anwalt beauftragt. Dennoch beantragte der bisherige Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.438,91 Euro festzusetzen. Der Mandant war jedoch der Ansicht, dass ein Honoraranspruch gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB aus genannten Gründen nicht bestehe, schließlich sei die Arbeit letztlich wertlos für ihn gewesen. Dennoch setzte das Landgericht München I die Vergütung fest. Die Einwendungen des Mandanten seien unsubstanziiert.
Das Oberlandesgericht München gab jedoch dem Mandanten Recht, hob den Festsetzungsbeschluss auf und wies den Antrag seines ehemaligen Rechtsanwalts zurück. Er könne nur versuchen, seine Ansprüche im Mahn- oder Klageverfahren durchzusetzen. Der einfache und kostengünstige Weg zu einem Titel über die gerichtliche Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG stehe dem Rechtsanwalt nicht zur Verfügung, weil der Mandant „nichtgebührenrechtliche Einwendungen“ im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG erhoben hatte. Dies umfasse alle Einwendungen und Einreden, die auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind. Über deren Begründetheit sei nicht im Verfahren der Vergütungsfestsetzung zu entscheiden. Eine nähere Substanziierung der Einwendungen sei nicht erforderlich, es bedürfe lediglich eines „Minimums an Substanz“. Schließlich könne der Rechtspfleger sie im Rahmen des Verfahrens nach § 11 RVG in der Regel auch gar nicht überprüfen. Unbeachtlich seien Einwendungen nur dann, wenn sie offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos oder aus der Luft gegriffen seien oder wenn ihre Widerlegung bereits aus den Akten möglich sei. Dies sei etwa der Fall, wenn nur vorgebracht werde, der Mandant fühle sich von seinem Rechtsanwalt schlecht vertreten oder wenn pauschal und ohne nähere Spezifizierung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt werde. Hier aber habe der Mandant substanziiert zu den Kündigungsgründen vorgetragen und seine Rechtsauffassung dargelegt.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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