Das Landgericht Magdeburg hat die Klage eines 66 Jahre alten Mannes abgewiesen, der von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro und Schadensersatz von 424,07 Euro gefordert hatte, weil er mit dem Fahrrad auf einem Radweg der Stadt stürzte und sich verletzte. Es liege keine Amtspflichtverletzung vor (Az. 10 O 240/25).
Er hatte behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr einen städtischen Fahrradweg befahren und sei dabei mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus einer Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen und kopfüber auf den geteerten Radweg gestürzt. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt, er habe diesen aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden. Der Kläger war der Ansicht, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.
Das Landgericht entschied hingegen, dass die beklagte Stadt aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radweges nicht verpflichtet gewesen sei, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde. Der Kläger seinerseits hätte seine Fahrweise so einrichten müssen, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte.
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Letzte Änderung: 03.12.2025
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