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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 03.12.2025

Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung für Nasen-Operation aufklären

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich das Landgericht Frankenthal befasst. Die Richter stellten klar, dass Privatpatienten selbst für die Kostenübernahme verantwortlich sind. Eine solche Aufklärungspflicht bestehe nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Zudem gelte bei Privatpatienten der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen (Az. 2 S 75/25).

Im Streitfall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von rund 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte den Eingriff wegen Problemen bei der Nasenatmung auf Empfehlung des Arztes durchführen lassen. Über die voraussichtlichen OP-Kosten wurde er nicht informiert. Nach der Operation verweigerte der Patient die Zahlung. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen und er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Zudem sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde. Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patienten zur Begleichung der Rechnung verpflichtet.

Diese Entscheidung bestätigten die Richter des Landgerichts Frankenthal. Privatpatienten müssten sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren bzw. müssten selbst prüfen, welche Leistungen von ihrer Versicherung übernommen würden, da nur sie die vertraglichen Bedingungen kennen. Die vom Patienten behauptete Zusage der Praxis konnte nicht nachgewiesen werden. Ein medizinisches Gutachten bestätigte die Notwendigkeit der Behandlung.

Da die Berufung mittlerweile zurückgenommen wurde, ist die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

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