Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass einem Geschäftsführer keine weiteren Tantiemen zustehen, da ihm wirksam fristlos gekündigt wurde, weil er Betriebsratsmitglieder unzulässig begünstigte (Az. 5 U 15/24).
Die Beklagte, Betreiberin des Nahverkehrs in Wiesbaden, beschäftigte den Kläger seit 2014 als Geschäftsführer, zuletzt zuständig für Personal. Im Herbst 2021 erhielt die Stadt Wiesbaden anonyme Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung. Daraufhin leitete die Beklagte eine Untersuchung ein und beauftragte eine externe Rechtsanwaltskanzlei. Auf Basis eines Zwischenberichts dieser Kanzlei kündigte die Beklagte Anfang März 2022 den Vertrag des Klägers fristlos. Die Vorinstanz (Landgericht Frankfurt, Az. 11 O 24/22) hatte dem Kläger Tantiemen in Höhe von 24.000 Euro für das Jahr 2021 zugesprochen. Die Forderung auf weitere Vergütung bis zum Vertragsende wurde jedoch abgewiesen und die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt.
Das Oberlandesgericht hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Der der Kündigungserklärung zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss sei formell wirksam. Insbesondere genügte es zur ordnungsgemäßen Einladung der Aufsichtsratsmitglieder betreffend eine etwaige Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, die Aufsichtsratssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Klägers“ unter Beifügung der Beschlussvorlage zur Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund sowie zur Freistellung des Geschäfts einzuberufen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer Vollversammlung gegeben, da sich alle Aufsichtsratsmitglieder ohne ausdrücklichen Widerspruch an der Abstimmung beteiligt hätten. Die Kündigung sei auch materiell wirksam. Der Geschäftsführer habe Überwachungs- und Kontrollpflichten des ressortfremden Mitgeschäftsführers bzgl. sachlich nicht gerechtfertigter Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern verletzt. Das rechtfertige die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Solche Handlungen würden gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und hätten zu Recht arbeitsrechtliche Konsequenzen.
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Letzte Änderung: 03.12.2025
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