Der Bundesrat stimmte am 21.11.2025 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 zu. Diese wurde am 26.11.2025 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 278) verkündet. Damit tritt die Verordnung zum 01.01.2026 in Kraft. Somit gelten ab 01.01.2026 neue Werte.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Bereits seit dem Jahr 2025 gelten in Ost- und Westdeutschland einheitliche Rechengrößen.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung:
8.450 Euro im Monat / 101.400 Euro im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
10.400 Euro im Monat / 124.800 Euro im Jahr
Die Grenzen bestimmen, bis zu welchem Einkommen des Beschäftigten Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden müssen.
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung:
6.450 Euro im Monat / 77.400 Euro im Jahr
Liegt das Einkommen eines Beschäftigten über dieser Grenze, kann er sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und in eine private Krankenversicherung wechseln.
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung:
5.812,50 Euro im Monat / 69.750 Euro im Jahr
Das ist die Obergrenze, bis zu der das Einkommen eines Beschäftigten zur Beitragsberechnung herangezogen wird. D. h., ein Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung:
51.944 Euro im Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
3.955 Euro im Monat / 47.460 Euro im Jahr
(Referenzwert, der in verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung verwendet wird – beispielsweise bei der Ermittlung von Mindestbeträgen oder freiwilligen Versicherung.)
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (allgemeine Versicherungspflichtgrenze) zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht oder -freiheit beträgt ab 01.01.2026 77.400 Euro (allgemeine JAEG).
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026
Neben der “allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze” gibt es die “besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze” (Bestandsschutz für Arbeitnehmer, die schon Ende 2002 PKV-versichert waren). Diese entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung – für das Jahr 2026 damit 69.750 Euro (5.812,50 Euro im Monat) für Personen, die bereits Ende 2002 privat versichert waren.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Consultdata GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr.-Hermann-Neubauer-Ring 34
63500 Seligenstadt
Tel.: +49 6182 7726-0
Fax: +49 6182 7726-299
info@consult-center.de
Kontakt | Impressum | Datenschutz
Letzte Änderung: 03.12.2025
© 2025
Kanzlei
Philosophie
Die Köpfe
Kooperationen
Aktuelles
Consultdata Newsletter
Infothek
Interessante Links
Unternehmen online
Leistungen
Steuerberatung
Steuererklärung
FIBU - Finanzbuchhaltung
Jahresabschluss
Lohnbuchhaltung
Gründung, Kauf und Verkauf
Budgetierung und Planung
Unternehmensberatung
Vermögensplanung
EDV-Beratung
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.