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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 01.12.2025

Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen für die Steuererklärung noch bis zum 15. Dezember 2025 beantragen

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Dies gilt nicht bei Verlusten aus Aktien. Verluste aus Aktien dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Wie sich die Verluste ausgleichen lassen, hängt davon ab, ob Depots bei einer oder bei mehreren Banken vorhanden sind. Zwischen den Geldinstituten findet nämlich kein Datenaustausch statt. D. h., Fehlbeträge bei der einen Bank können nicht automatisch mit Gewinnen bei der anderen Bank verrechnet werden. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung kann nur in der Einkommensteuererklärung mit einer sog. Verlustbescheinigung beantragt werden.

Hierzu benötigt der Steuerpflichtige eine Verlustbescheinigung bzw. hierzu stellt die verlustführende Bank auf Antrag eine Verlustbescheinigung aus, die dem Finanzamt vorgelegt wird. Achtung: Die Verlustbescheinigung muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres vom Steuerpflichtigen bei der Bank gestellt werden. Danach schließt die Bank den Verlustverrechnungstopf, um eine doppelte Berücksichtigung sowohl bankintern als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu vermeiden.

Freistellungsauftrag

Gewinne aus angelegtem Kapital werden mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert – zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Zum Jahreswechsel sollten daher bestehende Freistellungsaufträge angepasst werden oder bei den Banken ein Freistellungsauftrag erteilt werden, um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen. Erst wenn die Erträge diesen Sparer-Pauschbetrag (Freibetrag) überschreiten, wird die Abgeltungsteuer fällig. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2025 für Alleinstehende 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro). Dieser kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Achtung: In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag jedoch nicht überschreiten.

Sonderfall Aktientotalausfall

Ein Sonderfall betrifft wertlos gewordene Aktien (z. B. durch Insolvenzen). Solche Verluste – insbesondere über 20.000 Euro – haben viele Banken nicht automatisch verrechnet. Laut der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19.05.2022, Rz. 229a) mussten Anleger sie selbst in der Einkommensteuererklärung angeben.

Mit dem „Jahressteuergesetz 2024“ wurde diese Begrenzung auf 20.000 Euro aufgehoben bzw. der Passus § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG wurde gestrichen. Jedoch ist die technische Umsetzung auf Seiten der Banken laut der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rz. 325) erst ab dem 01.01.2026 verpflichtend (§ 52 Abs. 1 EStG). D. h., die Banken dürfen noch weiterhin die alte Regelung bis Ende 2025 anwenden. Wenn die Jahressteuerbescheinigung Hinweise wie z. B. „Nicht ausgeglichene Verluste“, „Verlust im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG“ oder „Gewinn … vor Verrechnung“ enthält, dann wurde möglicherweise keine interne Verlustverrechnung durchgeführt.

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.